Regionale Schul- und Kitaschließungen nicht vorgesehen
Die Verordnung sieht zudem vor, dass oberhalb eine Inzidenz von 100 Grund- und Förderschulen sowie Kindertageseinrichtungen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und alle anderen weiterführende Schulen in den Wechselbetrieb gehen müssen. Da die Bundesnotbremse nicht mehr gilt, können nun die Einrichtungen jedoch inzidenzunabhängig geöffnet bleiben. Regionale Schul- und Kita-Schließungen sind nicht mehr vorgesehen. Für Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge kann auch oberhalb einer Inzidenz von 100 Regelbetrieb stattfinden. Entscheidend sind jeweils die regionalen Werte in den Landkreisen und Kreisfreien Städten.
Maskenpflicht entfällt bei Inzidenz unter 35
Wie bisher sieht die Verordnung vor, dass die Schulen und Kindertageseinrichtungen unterhalb einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im Regelbetrieb geöffnet bleiben. Es bleibt zudem dabei, dass die Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal wegfällt, wenn die regionale Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 35 liegt. Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske) oder einer FFP 2-Maske wird jedoch empfohlen. Um besser auf lokale Infektionsgeschehen reagieren zu können, enthält die Verordnung eine erweiterte Hotspotregelung. So kann bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 bei mehr als einer Person in einer Schule das Tragen von Masken, die Zutrittsbeschränkung, das Wechselmodell oder gar die ganz oder teilweise Schließung von Schulen angeordnet werden – ungeachtet entsprechend niedriger Inzidenzwerte außerhalb der von vermehrten Infektionen betroffenen Schule.
red.